Start Beruf Recht & Finanzen Scheiden tut weh – wer hat Recht?

Scheiden tut weh – wer hat Recht?

Änderungen im Scheidungsrecht, gültig seit 01.09.2009

Änderungen im Zugewinnausgleich:

Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Rahmen der Ehescheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt. Nach neuer Rechtslage sind bei der Eheschließung vorhandene Schulden bei der Ermittlung des Zugewinns zu berücksichtigen. Schulden zu Beginn der

Ehe, die zu einem negativen Anfangsvermögen führen, mindern das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen und damit auch den Ausgleichsanspruch des Ehegatten. Aus diesem Grund besteht nunmehr auch ein Auskunftsanspruch für das Anfangsvermögen des Ehepartners.

 

Es wurden zudem einige Regelungen eingeführt um illoyale Vermögensverschiebungen zu vermindern.

Änderungen bei der Zuweisung der Ehewohnung:

Weitere Änderungen sind auch im Bereich der Zuweisung der Ehewohnung in Kraft getreten. So soll gemäß § 1568 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich derjenige die Ehewohnung behalten, der stärker auf sie angewiesen ist. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt an Stelle des anderen Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis alleine fort.

Der Vermieter hat jedoch gemäß §563 Abs. 4 BGB ein Sonderkündigungsrecht, wenn er mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch einen Ehegatten nicht einverstanden ist.

Änderungen beim Versorgungsausgleich:

Hinsichtlich der von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Renten und auch Betriebsrenten / Zusatzversorgungen) werden diese automatisch im Scheidungsverfahren im Rahmen des Versorgungsausgleiches auseinandergesetzt. Diese Regelung galt bereits nach dem alten Scheidungsrecht. Zum 01.September 2009 hat der Gesetzgeber nun das Verfahren etwas vereinfacht.

So findet nun bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt. Weiterhin wird den Beteiligten bei dem Abschluss diesbezüglicher Eheverträge mehr Autonomie zugestanden. Besteht Einigung beim Versorgungsausgleich, können die Ehepartner ihre eigene Ausgleichsregelung treffen. Manche Paare verzichten sogar ganz auf den Versorgungsausgleich und vereinbaren beispielsweise, dass der Mann den gesamten Rentenbetrag behält und die Frau im Gegenzug die Eigentumswohnung bekommt.

Aufgrund der Neuregelung werden alle Versorgungen / Anwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, im entsprechenden Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt, ohne dass eine Umrechnung der Anwartschaften in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt dann einen eigenen Anspruch auf Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Diese Teilung ist für den Berechtigten wesentlich günstiger und für den Ausgleichspflichtigen ungünstiger.

Das Rentner-und Beamtenprivileg ist ersatzlos gestrichen worden. Wer zum Ausgleich verpflichtet ist, bekommt ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung weniger Rente, weil ein Teil des Rentenbetrages für den Empfänger zurückgelegt wird.

Künftig werden auch alle unter die Bestimmung des BetrAVG (Betriebsrentengesetz) fallenden Anrechte dem Versorgungsausgleich zugerechnet. (so z.B. Direktversicherungen).

Aufgrund dieser Neuregelungen zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich können sich erhebliche Auswirkungen auf die finanziellen Ausgleichsansprüche und / oder Zahlungsverpflichtungen ergeben.

Um mögliche negative Auswirkungen zu vermeiden, ist es sehr ratsam sich bereits vor der Trennung ausführlich anwaltlich beraten zu lassen.

 

Weitere Artikel

Nächste Termine
19.05.2012
Hatha Yoga
22.05.2012
Yoga in der Schwangerschaft
22.05.2012
Hatha Yoga
23.05.2012
Rückbildungsyoga
23.05.2012
Meditationsabend
salonpost abonnieren

*

*

(*) Pflichtfelder