Start Beruf Recht & Finanzen Selbstständig oder Scheinselbstständig?

Selbstständig oder Scheinselbstständig?

 

Beschäftigen Sie auch freie Mitarbeiter oder sind selbst als freier Mitarbeiter tätig?

Echte freie Mitarbeiter sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig – das unterscheidet sie von Arbeitnehmern. Auch Sozialversicherungsträger sind an dem genauen Status der Beschäftigten interessiert. Aufgrund dieser Zuordnung  entscheidet sich, ob jemand Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss oder nicht.

 

Soweit der freie Mitarbeiter Aufgaben übernimmt, die auch Festangestellte ausüben, besteht das Risiko, dass der vermeintlich freie Mitarbeiter von den Sozialversicherungsträgern als scheinselbständig betrachtet wird. Soweit im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Vergangenheit festgestellt wird, drohen erhebliche Beitragsnachzahlungen an die Sozialversicherung zudem droht die Erhebung von Säumniszuschlägen. Weiterhin kommt auch eine Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Umsatzsteuer in Betracht. Rechtssicherheit darüber, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt,  hat man nur, wenn man eine sogenannte Statusabfrage durchführen lässt.

Wenn also Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Das Verfahren kann sowohl vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam, als auch von jedem einzeln beantrag werden.

Im Internet finden Sie hier die Formulare zum Statusfeststellungsverfahren unter:

Sie können sich auch telefonisch über die kostenlose Service-Hotline unter der Rufnummer: 0800/10004800 beraten lassen. Es ist hilfreich, wenn Sie den freien Mitarbeitervertrag und eine präzise Beschreibung der Tätigkeit zur Hand haben.

Ihre Vorteile bei diesem Verfahren:

- Die Statusklärung für den Job, den Sie vergeben oder annehmen wollen, ist kostenlos.

- Die Clearingstelle erteilt einen verbindlichen Bescheid, ob jemand als Arbeitnehmer oder selbständig tätig ist.

- Gegen den Bescheid können Betroffene Widerspruch erheben, falls sie nicht mit dem Ergebnis einverstanden sind.

- Wird das Antragsverfahren zur Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet drohen noch keine Beitragsnachzahlungen egal zu welchem Ergebnis die Behörde kommt.

Im Ergebnis ist es besser, wenn Sie nicht erst die Betriebsprüfung der Rentenversicherung abwarten. Im Rahmen der Betriebsprüfung wird in aller Regel der Status eines freien Mitarbeiters genauer unter die Lupe genommen und unter Umständen angezweifelt.

Rechtlich abgesichert sind Sie also, wenn Sie vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung den Status klären lassen. Hierbei sowie beim Vorgehen gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger unterstützt Sie auch gerne ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

Weitere Artikel

Nächste Termine
19.05.2012
Hatha Yoga
22.05.2012
Yoga in der Schwangerschaft
22.05.2012
Hatha Yoga
23.05.2012
Rückbildungsyoga
23.05.2012
Meditationsabend
salonpost abonnieren

*

*

(*) Pflichtfelder